Satzung von AEGEE München e.V. – Stand nach Juni 2012
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen AEGEE – Association des Etats Généraux des Etudiants de l’Europe – Das europäische Studentenforum München, e.V.
2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewusstsein, insbesondere innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
2. Der Verein unterstützt kulturellen und wissenschaftlichen, sowie künstlerischen Austausch. Hierzu finden Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Begegnungen auf europäischer Ebene statt.
3. Unter Jugendlichen und Studenten soll durch Pflege europäischer Kontakte das Verständnis für die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Verhältnisse anderer Länder gefördert werden.
4. Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein Studenten bei der Planung und Durchführung von ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten in Europa.
5. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Mitgliedschaft anderer juristischer Personen bei AEGEE München e.V.
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, im Einzelfall befindet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
o Tod,
o Austrittserklärung in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende,
o Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mehr als 2 Jahre mit der Entrichtung des fälligen Beitrages (§ 5) in Verzug ist,
o Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds vorläufig über den Ausschluss, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig darüber.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit. Für die Dauer einer ordentlichen Mitgliedschaft ruht die Ehrenmitgliedschaft.
4. Juristische Personen können korporative Mitglieder des Vereins werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
5. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich für die juristischen Personen oder ihre Mitglieder kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und bei den Beschlüssen des Vorstands.
6. Die Entscheidung über die Aufnahme einer juristischen Person trifft der Vorstand gem. § 8 Abs. 4.
§ 4a Korporative Mitgliedschaft des Vereins bei anderen juristischen Personen
1. Der Verein kann korporatives Mitglied bei anderen juristischen Personen werden. Die Entscheidung diesbezüglich trifft der Vorstand gem. § 8 Abs. 4. Von einer beabsichtigten Entscheidung sind die Mitglieder 14 Tage zuvor formlos in Kenntnis zu setzen.
2. Die Mitgliedschaft bei AEGEE Europe bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt in voller Höhe.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. In das Amt des Vorsitzenden und des Schatzmeisters kann grundsätzlich nur gewählt werden, wer seit mehr als 6 Monaten Vereinsmitglied ist; durch gesonderten Beschluss kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit Ausnahmen hiervon zulassen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt.
4. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9 Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt € 3.000 verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet zweimal jährlich statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist unverzüglich hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
5. Satzungsänderung
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen
9. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
10. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft anderer juristischer Personen
11. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins bei anderen juristischen Personen (§ 4a)
12. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
13. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, die jedoch nur bei Entrichtung des Jahresbeitrages bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung ausgeübt werden kann. Jeweils bis zu drei Stimmen können durch entsprechende schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand für die Dauer der Versammlung auf eine andere Person übertragen werden; diese darf jedoch keine juristische Person sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
§ 13 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Auflösung zum Zwecke einer Eingliederung in den AEGEE -Verein auf europäischer Ebene bedarf lediglich der 2/3-Mehrheit. In diesen Fällen gilt ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Völkerverständigung zu verwenden hat.
§ 16 Allgemeine Satzungsmaßgaben und Auslegungsgrundsätze
Soweit in § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 auf eine erforderliche Mitgliederquote (Quorum) Bezug genommen wird, ist zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl lediglich auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder abzustellen. Hiervon unberührt bleibt die Wahrnehmung gegebenenfalls darauf bezogener Rechte auch durch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
§ 17 Erstattung von Teilnahmegebühren auf Statutory Events
Über die Erstattung von Teilnahmegebühren auf Statutory Events (EBM, Agora) kann ausschließlich die ordentliche Mitgliederversammlung entscheiden. Es können nur Teilnahmegebühren für Statutory Events, die seit der vergangenen ordentlichen Mitgliederversammlung stattgefunden haben, erstattet werden. Über die Erstattung wird nach Vorstellung des aktuellen Kassenberichts abgestimmt. Anträge auf Erstattung müssen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Schatzmeister eingehen.
München, den 12. Juni 1985
(§ 4 geändert durch Beschlussfassung am 22. Januar 1987)
(§§ 1, 8, 9, 12 geändert durch Beschlussfassung am 16. Dezember 1987)
(§§ 8, 10 geändert durch Beschlussfassung am 6. Juni 1989)
(§ 15 (3) geändert durch Beschlussfassung am 28. Mai 1996)
(§ 8 (1) geändert durch Beschlussfassung am 20. November 2002)
(§§ 1 (1), 4, 8, 9 (2), 10, 11 geändert, § 4a neu eingefügt durch Beschlussfassung am 15. November 2005)
(§§ 4 (2) u (3), 10 (3), 11, 12 (3) geändert durch Beschlussfassung am 6. Dezember 2007)
(§ 8 (1) geändert, § 16 neu eingefügt durch Beschlussfassung am 24. Juni 2008)
(§ 17 neu eingefügt durch Beschlussfassung am 14.12.2010)
(§ 8 (1) geändert durch Beschlussfassung am 06. Dezember 2011)
(§9 (1) geändert durch Beschlussfassung am 27. März 2012)
Beiträge ab dem 14. Dezember 2005
Die Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2005 hat gemäß § 5 der Vereinssatzung folgende Regelung des Jahresbeitrags für die Mitgliedschaft bei AEGEE München e.V. beschlossen:
1. Der Beitrag für ein Kalenderjahr beträgt 22,- EUR.
2. Mit dem Beitritt ab dem 1. Juni eines Jahres beträgt der Jahresbeitrag 11,- EUR für dieses Kalenderjahr. Dies lässt die Beitragspflicht in Höhe von 22,- EUR für Mitglieder unberührt, die vorher beigetreten sind, aber bis zum 1. Juni eines Jahres den Beitrag noch nicht entrichtet haben.
3. Mit dem Beitritt ab dem 1. November eines Jahres gilt der gezahlte Jahresbeitrag von 22,- EUR bereits als für das darauf folgende Kalenderjahr entrichtet.
Satzung von AEGEE München e.V. – Stand nach Juni 2008
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen AEGEE – Association des Etats Généraux des Etudiants de l’Europe – Das europäische Studentenforum München, e.V.
2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewusstsein, insbesondere innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
2. Der Verein unterstützt kulturellen und wissenschaftlichen, sowie künstlerischen Austausch. Hierzu finden Bildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Begegnungen auf europäischer Ebene statt.
3. Unter Jugendlichen und Studenten soll durch Pflege europäischer Kontakte das Verständnis für die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Verhältnisse anderer Länder gefördert werden.
4. Im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt der Verein Studenten bei der Planung und Durchführung von ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalten in Europa.
5. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Mitgliedschaft anderer juristischer Personen bei AEGEE München e.V.
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, im Einzelfall befindet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
o Tod,
o Austrittserklärung in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende,
o Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mehr als 2 Jahre mit der Entrichtung des fälligen Beitrages (§ 5) in Verzug ist,
o Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds vorläufig über den Ausschluss, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig darüber.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit. Für die Dauer einer ordentlichen Mitgliedschaft ruht die Ehrenmitgliedschaft.
4. Juristische Personen können korporative Mitglieder des Vereins werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
5. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich für die juristischen Personen oder ihre Mitglieder kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und bei den Beschlüssen des Vorstands.
6. Die Entscheidung über die Aufnahme einer juristischen Person trifft der Vorstand gem. § 8 Abs. 4.
§ 4a Korporative Mitgliedschaft des Vereins bei anderen juristischen Personen
1. Der Verein kann korporatives Mitglied bei anderen juristischen Personen werden. Die Entscheidung diesbezüglich trifft der Vorstand gem. § 8 Abs. 4. Von einer beabsichtigten Entscheidung sind die Mitglieder 14 Tage zuvor formlos in Kenntnis zu setzen.
2. Die Mitgliedschaft bei AEGEE Europe bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt in voller Höhe.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. In das Amt des Vorsitzenden und des Schatzmeisters kann grundsätzlich nur gewählt werden, wer seit mehr als 6 Monaten Vereinsmitglied ist; durch gesonderten Beschluss kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit Ausnahmen hiervon zulassen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt.
4. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9 Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt € 3.000 verpflichten, im Namen des Vereins von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet zweimal jährlich statt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist unverzüglich hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
5. Satzungsänderung
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
8. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen
9. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
10. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft anderer juristischer Personen
11. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins bei anderen juristischen Personen (§ 4a)
12. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
13. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, die jedoch nur bei Entrichtung des Jahresbeitrages bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung ausgeübt werden kann. Jeweils bis zu drei Stimmen können durch entsprechende schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand für die Dauer der Versammlung auf eine andere Person übertragen werden; diese darf jedoch keine juristische Person sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
§ 13 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Auflösung zum Zwecke einer Eingliederung in den AEGEE -Verein auf europäischer Ebene bedarf lediglich der 2/3-Mehrheit. In diesen Fällen gilt ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Völkerverständigung zu verwenden hat.
§ 16 Allgemeine Satzungsmaßgaben und Auslegungsgrundsätze
Soweit in § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 auf eine erforderliche Mitgliederquote (Quorum) Bezug genommen wird, ist zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl lediglich auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder abzustellen. Hiervon unberührt bleibt die Wahrnehmung gegebenenfalls darauf bezogener Rechte auch durch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
München, den 12. Juni 1985
(§ 4 geändert durch Beschlussfassung am 22. Januar 1987)
(§§ 1, 8, 9, 12 geändert durch Beschlussfassung am 16. Dezember 1987)
(§§ 8, 10 geändert durch Beschlussfassung am 6. Juni 1989)
(§ 15 (3) geändert durch Beschlussfassung am 28. Mai 1996)
(§ 8 (1) geändert durch Beschlussfassung am 20. November 2002)
(§§ 1 (1), 4, 8, 9 (2), 10, 11 geändert, § 4a neu eingefügt durch Beschlussfassung am 15. November 2005)
(§§ 4 (2) u (3), 10 (3), 11, 12 (3) geändert durch Beschlussfassung am 6. Dezember 2007)
(§ 8 (1) geändert, § 16 neu eingefügt durch Beschlussfassung am 24. Juni 2008)
Beiträge ab dem 14. Dezember 2005
Die Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2005 hat gemäß § 5 der Vereinssatzung folgende Regelung des Jahresbeitrags für die Mitgliedschaft bei AEGEE München e.V. beschlossen:
1. Der Beitrag für ein Kalenderjahr beträgt 22,- EUR.
2. Mit dem Beitritt ab dem 1. Juni eines Jahres beträgt der Jahresbeitrag 11,- EUR für dieses Kalenderjahr. Dies lässt die Beitragspflicht in Höhe von 22,- EUR für Mitglieder unberührt, die vorher beigetreten sind, aber bis zum 1. Juni eines Jahres den Beitrag noch nicht entrichtet haben.
3. Mit dem Beitritt ab dem 1. November eines Jahres gilt der gezahlte Jahresbeitrag von 22,- EUR bereits als für das darauf folgende Kalenderjahr entrichtet.